556 ZGB; PKG1985 Nr. 56). Die zeitliche Dauer der provisorischen Regelung, mithin die Möglichkeit der Errichtung, endet folglich spätestens nach unbenutztem Ablauf der in Art. 559 ZGB genannten Einsprachefrist, sofern kein anderer Grund nach Art. 554 ZGB zur Weiterführung bzw. Errichtung derselben besteht (Karrer, a.a.O., N 30 zu Art. 556 ZGB; Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 3. Juli 2006 [PZ 06/83] E. 1b mit Hinweis auf PKG 1985 Nr. 56). Diese Einsprachefrist beträgt