Dabei hat er ein Ermessen einzig darin, welche von beiden Varianten er anwenden will. Vom Sicherungszweck her gesehen muss die Massnahme unverzüglich nach Einlieferung einer Verfügung und den ersten Abklärungen durch die Behörde angeordnet werden, um so den Nachlass für den Zeitraum der Einlieferung der letztwilligen Verfügung bis zur Klärung der Erbenzusammensetzung solange zu sichern, bis der Nachlass den Erben bzw. den am Nachlass Berechtigten überlassen werden kann (Druey, Grundriss des Erbrechts, 5. Aufl., Bern 2002, § 14 N 53; Karrer, a.a.O., N 25 zu Art. 556 ZGB; PKG1985 Nr. 56).