d) Zu prüfen bleibt noch die Anordnung der Erbschaftsverwaltung gestützt auf Art. 554 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB in Verbindung mit Art. 556 Abs. 3 ZGB. Demnach hat die zuständige Behörde nach der Einlieferung einer letztwilligen Verfügung entweder die Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben zu überlassen oder die Erbschaftsverwaltung anzuordnen. Der Kreispräsident muss sich also nach Einlieferung einer Verfügung für eine der zwei erwähnten Alternativen der provisorischen Massnahmen entscheiden. Dabei hat er ein Ermessen einzig darin, welche von beiden Varianten er anwenden will.