In casu beantragten jedoch gerade die angeblich zahlungsunfähigen Erben selbst, vertreten durch ihren Beirat bzw. Beistand E., die Anordnung der Erbschaftsverwaltung, weil sie allfällige Schulden aus der Erbschaft nicht übernehmen könnten. Da dies dem Sinn und Zweck von Art. 604 Abs. 3 ZGB klar widerspricht, lässt sich gestützt darauf die Anordnung der Erbschaftsverwaltung nicht rechtfertigen. Da von Seiten der Miterben kein Gesuch gestellt wurde, kann an dieser Stelle offen gelassen werden, ob die behauptete Zahlungsunfähigkeit überhaupt ausgewiesen wäre.