O., N 17 zu Art. 554 ZGB). Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung erhellt, dass nicht die zahlungsunfähigen Erben selbst, sondern nur deren Miterben berechtigt sind, ein Gesuch für eine solche Sicherstellung zu beantragen (vgl. Schaufelberger/Keller, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 3. Aufl., Basel 2007, N 29 zu Art. 605 ZGB). In casu beantragten jedoch gerade die angeblich zahlungsunfähigen Erben selbst, vertreten durch ihren Beirat bzw. Beistand E., die Anordnung der Erbschaftsverwaltung, weil sie allfällige Schulden aus der Erbschaft nicht übernehmen könnten.