Seite 5 — 8 wenn das Gesetz sie für besondere Fälle vorsieht. Diese Sammelverweisung bezieht sich auch auf den vom Kreispräsidenten angerufenen Art. 604 Abs. 3 ZGB. Danach steht den Miterben eines zahlungsunfähigen Erben die Befugnis zu, zur Sicherung ihrer Ansprüche sofort nach dem Erbgange vorsorgliche Massregeln zu verlangen, worunter auch die Erbschaftsverwaltung angeordnet werden kann (Karrer, a.a.O., N 17 zu Art.