O., N 17 zu Art. 554 ZGB) könne die Erbschaftsverwaltung u.a. als vorsorgliche Massnahme angeordnet werden bei zahlungsunfähigen Erben. Nach Angaben von E., Amtsvormundschaft, seien die Miterben J., I., K. und L. aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage, allfällige Passiven aus der Erbschaft finanziell zu übernehmen. Dabei sei zu erwähnen, dass bereits beim Alters- und Pflegeheim H. offene Forderungen gegenüber dem Nachlass der Erblasserin im Umfang von rund Fr. 57'000.00 bestünden. Demnach sei ein weiterer Grund zur Anordnung der Erbschaftsverwaltung erfüllt.