Im Antwortschreiben vom 3. April 2009 an den Rechtsvertreter von X. hielt er zudem fest, dass durch den Erbverzicht des Ehemannes und der Nachkommen der vorverstorbenen B. das Legat gar nicht ausgerichtet werden könne und die vermachten Gegenstände an die Erbengemeinschaft zurückfallen würden. Aufgrund dieses Umstandes erscheine ihm im Hinblick auf die Möglichkeit eines Erleidens wirtschaftlicher oder rechtlicher Nachteile seitens der Erben und zwecks Wahrung der Erbeninteressen die angeordnete Massnahme als notwendig. Gemäss Basler Kommentar zum ZGB (Karrer, a.a.O., N 17 zu Art.