554 ZGB ohne genau auszuführen, welche der Voraussetzungen zur Anordnung der Erbschaftsverwaltung erfüllt ist. Vielmehr begründet er die Einsetzung des Erbschaftsverwalters damit, die einstweilige Teilung des Nachlasses scheine vorliegend nicht möglich zu sein. Im Antwortschreiben vom 3. April 2009 an den Rechtsvertreter von X. hielt er zudem fest, dass durch den Erbverzicht des Ehemannes und der Nachkommen der vorverstorbenen B. das Legat gar nicht ausgerichtet werden könne und die vermachten Gegenstände an die Erbengemeinschaft zurückfallen würden.