2. a) Gegenstand des vorliegenden Rekurses bildet die Frage, ob der Kreispräsident zu Recht eine Erbschaftsverwaltung im Sinne von Art. 554 ZGB angeordnet hat. Sinn und Zweck der Erbschaftsverwaltung ist die Erhaltung und Sicherung des Nachlasses in Bestand und Wert sowie die Vornahme von unaufschiebbaren Verwaltungs- und allenfalls Verfügungshandlungen durch temporäre Übertragung der Besitz-, Verwaltungs- und Verfügungsrechte am Nachlass auf einen behördlich bestellten, unabhängigen Verwalter. Die materielle Regelung dieses rein privatrechtlichen Instituts obliegt dem Bundeszivilrecht, wohingegen den Kantonen die Regelung der Behördenorganisation und des Verfahrens zusteht.