1. Entscheide des Kreispräsidenten betreffend die Anordnung der Erbschaftsverwaltung im Sinne von Art. 554 ZGB können gemäss Art. 12 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB (EGzZGB; BR 210.100) in Verbindung mit Art. 9 Ziff. 5 EGzZGB innert zwanzig Tagen durch schriftlich begründeten Rekurs beim Einzelrichter am Kantonsgericht angefochten werden. X. erhob ihren Rekurs vom 7. April 2009 gegen die Verfügung des Kreispräsidenten Lugnez vom 17. März 2009, welche gleichentags mitgeteilt wurde. Auf den frist- und formgerecht eingereichten Rekurs ist einzutreten.