Dieser könne den Ablauf bestens und wahrheitsgetreu schildern. Im Übrigen weise er darauf hin, dass er seit Erlass der Verfügung des Kreispräsidenten weder Verkaufsverhandlungen noch Hausbesichtigungen und überhaupt keine Tätigkeiten in dieser Angelegenheit vorgenommen habe. J. Innert Frist gingen keine weiteren Stellungnahmen ein. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: