I. Am 6. Mai 2009 nahm F. zum Rekurs Stellung und wies den Vorwurf, er habe zusammen mit dem Kreisamt unzulässige Eigendynamik in Sachen Nachlass der Erblasserin A. entwickelt, entschieden von sich. Er fühle sich nicht als Erbschaftsverwalter, sondern einzig und allein als Verkaufsvermittler. Den Auftrag, das Grundeigentum zum Verkauf auszuschreiben, habe er von G., langjähriger Vermögensverwalter der Erblasserin, erhalten. Deshalb ersuche er den Vorsitzenden, G. in dieser Sache als Zeugen einzuvernehmen. Dieser könne den Ablauf bestens und wahrheitsgetreu schildern.