Laut dieser Gesetzesbestimmung seien nämlich nicht die zahlungsunfähigen Erben selbst, sondern nur deren Miterben berechtigt, solche Sicherungsmassnahmen zu beantragen. Zudem wurde auf die von der Vorinstanz zusammen mit dem Erbschaftsverwalter in dieser Sache entwickelte Eigendynamik hingewiesen und festgehalten, dass das Kreisamt der Rekurrentin die Erbschaft zwar nicht überlassen wolle, sie jedoch andererseits mit Nachdruck zur Bezahlung der Gebühren für die Testamentseröffnung angehalten habe.