In der Begründung wurde zunächst darauf hingewiesen, dass das Testament der Erblasserin am 18. November 2008 eröffnet und am 20. November 2008 allen Beteiligten zugestellt worden sei. Damit sei die einmonatige Bestreitungsfrist gemäss Art. 559 ZGB im Zeitpunkt der Anordnung der Erbschaftsverwaltung längstens verstrichen. Unbehelflich sei auch die nachgeschobene Berufung des Kreisamtes auf Art. 604 Abs. 3 ZGB, wonach eine Erbschaftsverwaltung bei zahlungsunfähigen Erben angeordnet werden könne. Laut dieser Gesetzesbestimmung seien nämlich nicht die zahlungsunfähigen Erben selbst, sondern nur deren Miterben berechtigt, solche Sicherungsmassnahmen zu beantragen.