F. Am 31. März 2009 richtete der Rechtsvertreter von X. ein Schreiben an den Kreispräsidenten und beantragte den Widerruf der Verfügung. Dieses Begehren wurde am 3. April 2009 vom Kreispräsidenten abschlägig beantwortet. G. Daraufhin erhob X. am 7. April 2009 Rekurs an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte: „1. Die im Rahmen der angefochtenen Verfügung angeordnete Erbschaftsverwaltung im Nachlass A., _, sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge plus 7.6% Mehrwertsteuer.“