In den Ausführungen wurde geltend gemacht, die einstweilige Teilung des Nachlasses scheine vorliegend nicht möglich zu sein. Demzufolge sei eine Vornahme von Verwaltungs- und ggf. Verfügungshandlungen innert nützlicher Frist nicht möglich. Im Hinblick auf diesen Umstand werde deshalb eine Erbschaftsverwaltung angeordnet. Für diese Aufgabe bestimmt worden sei F. weil er als Treuhänder dazu geeignet und gemäss eigenen Angaben der Erbengemeinschaft bisher beratend zur Seite gestanden sei.