E. Am 17. März 2009, mitgeteilt gleichentags, verfügte der Kreispräsident Lugnez was folgt: „1. Die Erbschaftsverwaltung gemäss Art. 554 ZGB bezüglich des Nachlasses der A. sel. wird angeordnet. 2. Als Erbschaftsverwalter wird F., _, mit den einem Erbschaftsverwalter gemäss Gesetz zustehenden Rechten, Pflichten und Vollmachten eingesetzt. 3. Die Kosten der Erbschaftsverwaltung gehen zulasten des Nachlasses. Ebenso die Kosten der vorliegenden Verfügung.