D. Am 10. März 2009 stellte E. in seiner Funktion als Beirat bzw. Beistand von J., I., K. und L., allesamt Grossnichten bzw. Grossneffen der Erblasserin, ein Gesuch um Anordnung einer Erbschaftsverwaltung gemäss Art. 554 des Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) unter Kostenfolge zulasten des Nachlasses. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Nachlassregelung mit allfälliger Liquidation von Liegenschaften erscheine einstweilig nicht möglich zu sein.