Darin vermachte die Erblasserin ihr gesamtes Grundeigentum samt Inventar B. bzw. deren Erben. Ausserdem verfügte die Erblasserin, dass sämtliches Geldvermögen und die Wertschriften X. (Nichte) und C. (Bruder, vorverstorben) bzw. dem Überlebenden von ihnen beiden zufallen sollten. Als Willensvollstrecker wurde D. eingesetzt. Bei dessen Verhinderung soll gemäss Testament der Kreispräsident Lugnez eine geeignete Person hierfür bestimmen. B. Mit Schreiben vom 21. November 2008 erklärte D. gegenüber dem Kreisamt Lugnez, er sei nicht bereit, das ihm im Testament zugedachte Mandat des Willensvollstreckers zu übernehmen.