hat sich ergeben: A. Am 2. Oktober 2008 verstarb A. mit letztem Wohnsitz in S.. Sie hinterliess weder Nachkommen noch einen Ehemann noch Eltern. Einzige gesetzliche Erben sind ihre Nichten und Neffen bzw. Grossnichten und Grossneffen (vgl. act. 9.2). Am 18. November 2008 eröffnete der zuständige Kreispräsident Lugnez die öffentliche letztwillige Verfügung vom 10. Oktober 2003 und teilte diese am 20. November 2008 allen Beteiligten mit. Darin vermachte die Erblasserin ihr gesamtes Grundeigentum samt Inventar B. bzw. deren Erben.