{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-05-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-81_2009-05-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_81_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4c49cce49528dab3f3bb55d0980758db1d33da48b1bbd424a6a2989c4d4b6f1c61ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4c49cce49528dab3f3bb55d0980758db1d33da48b1bbd424a6a2989c4d4b6f1c61ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_81", "Checksum": "1650ee004bac46247789cdd48d4ef16a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 26.05.2009 ERZ 2009 81"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 26.05.2009 ERZ 2009 81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung einer Erbschaftsverwaltung | ZGB Erbrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:38:27", "Checksum": "fbfd951464a78171b764f3a77103c4fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 26.05.2009 ERZ 2009 81\nRegeste:\nAnordnung einer Erbschaftsverwaltung | ZGB Erbrecht\n\nb) Im vorliegenden Fall fällt die Anordnung einer Erbschaftsverwaltung nach\nArt. 554 Abs. 1 Ziff. 1-3 ZGB von vornherein ausser Betracht, da kein Erbe dauernd\nohne Vertretung abwesend ist oder ein Ansprecher sein Erbrecht nicht genügend\nnachzuweisen vermag, keine Ungewissheit über das Vorhandensein eines Erben\nbesteht und zudem keine Anhaltspunkte vorliegen, dass nicht alle Erben der\nErblasserin bekannt sind. Solches wird auch vom Kreispräsidenten nicht angeführt.\nIn seiner Verfügung vom 17. März 2009 bezog er sich auf Art. 554 ZGB ohne genau\nauszuführen, welche der Voraussetzungen zur Anordnung der\nErbschaftsverwaltung erfüllt ist. Vielmehr begründet er die Einsetzung des\nErbschaftsverwalters damit, die einstweilige Teilung des Nachlasses scheine\nvorliegend nicht möglich zu sein. Im Antwortschreiben vom 3. April 2009 an den\nRechtsvertreter von X. hielt er zudem fest, dass durch den Erbverzicht des\nEhemannes und der Nachkommen der vorverstorbenen B. das Legat gar nicht\nausgerichtet werden könne und die vermachten Gegenstände an die\nErbengemeinschaft zurückfallen würden. Aufgrund dieses Umstandes erscheine\nihm im Hinblick auf die Möglichkeit eines Erleidens wirtschaftlicher oder rechtlicher\nNachteile seitens der Erben und zwecks Wahrung der Erbeninteressen die\nangeordnete Massnahme als notwendig. Gemäss Basler Kommentar zum ZGB\n(Karrer, a.a.O., N 17 zu Art. 554 ZGB) könne die Erbschaftsverwaltung u.a. als\nvorsorgliche Massnahme angeordnet werden bei zahlungsunfähigen Erben. Nach\nAngaben von E., Amtsvormundschaft, seien die Miterben J., I., K. und L. aufgrund\nihrer finanziellen Situation nicht in der Lage, allfällige Passiven aus der Erbschaft\nfinanziell zu übernehmen. Dabei sei zu erwähnen, dass bereits beim Alters- und\nPflegeheim H. offene Forderungen gegenüber dem Nachlass der Erblasserin im\nUmfang von rund Fr. 57'000.00 bestünden. Demnach sei ein weiterer Grund zur\nAnordnung der Erbschaftsverwaltung erfüllt.\n\nc) Mit diesen Vorbringen stützt sich der Kreispräsident sinngemäss auf Art. 554\nAbs. 1 Ziff. 4 ZGB, wonach die Erbschaftsverwaltung angeordnet werden kann,\n\nSeite 5 — 8\nwenn das Gesetz sie für besondere Fälle vorsieht. Diese Sammelverweisung\nbezieht sich auch auf den vom Kreispräsidenten angerufenen Art. 604 Abs. 3 ZGB.\nDanach steht den Miterben eines zahlungsunfähigen Erben die Befugnis zu, zur\nSicherung ihrer Ansprüche sofort nach dem Erbgange vorsorgliche Massregeln zu\nverlangen, worunter auch die Erbschaftsverwaltung angeordnet werden kann\n(Karrer, a.a.O., N 17 zu Art. 554 ZGB). Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung\nerhellt, dass nicht die zahlungsunfähigen Erben selbst, sondern nur deren Miterben\nberechtigt sind, ein Gesuch für eine solche Sicherstellung zu beantragen (vgl.\nSchaufelberger/Keller, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 3. Aufl., Basel 2007,\nN 29 zu Art. 605 ZGB). In casu beantragten jedoch gerade die angeblich\nzahlungsunfähigen Erben selbst, vertreten durch ihren Beirat bzw. Beistand E., die\nAnordnung der Erbschaftsverwaltung, weil sie allfällige Schulden aus der Erbschaft\nnicht übernehmen könnten. Da dies dem Sinn und Zweck von Art. 604 Abs. 3 ZGB\nklar widerspricht, lässt sich gestützt darauf die Anordnung der Erbschaftsverwaltung\nnicht rechtfertigen. Da von Seiten der Miterben kein Gesuch gestellt wurde, kann an\ndieser Stelle offen gelassen werden, ob die behauptete Zahlungsunfähigkeit\nüberhaupt ausgewiesen wäre.\n\nd) Zu prüfen bleibt noch die Anordnung der Erbschaftsverwaltung gestützt auf\nArt. 554 Abs. 1 Ziff. 4 ZGB in Verbindung mit Art. 556 Abs. 3 ZGB. Demnach hat die\nzuständige Behörde nach der Einlieferung einer letztwilligen Verfügung entweder\ndie Erbschaft einstweilen den gesetzlichen Erben zu überlassen oder die\nErbschaftsverwaltung anzuordnen. Der Kreispräsident muss sich also nach\nEinlieferung einer Verfügung für eine der zwei erwähnten Alternativen der\nprovisorischen Massnahmen entscheiden. Dabei hat er ein Ermessen einzig darin,\nwelche von beiden Varianten er anwenden will. Vom Sicherungszweck her gesehen\nmuss die Massnahme unverzüglich nach Einlieferung einer Verfügung und den\nersten Abklärungen durch die Behörde angeordnet werden, um so den Nachlass für\nden Zeitraum der Einlieferung der letztwilligen Verfügung bis zur Klärung der\nErbenzusammensetzung solange zu sichern, bis der Nachlass den Erben bzw. den\nam Nachlass Berechtigten überlassen werden kann (Druey, Grundriss des\nErbrechts, 5. Aufl., Bern 2002, § 14 N 53; Karrer, a.a.O., N 25 zu Art. 556 ZGB;\nPKG1985 Nr. 56). Die zeitliche Dauer der provisorischen Regelung, mithin die\nMöglichkeit der Errichtung, endet folglich spätestens nach unbenutztem Ablauf der\nin Art. 559 ZGB genannten Einsprachefrist, sofern kein anderer Grund nach\nArt. 554 ZGB zur Weiterführung bzw. Errichtung derselben besteht (Karrer, a.a.O.,\nN 30 zu Art. 556 ZGB; Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 3. Juli 2006\n[PZ 06/83] E. 1b mit Hinweis auf PKG 1985 Nr. 56). Diese Einsprachefrist beträgt\n\n"}