{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-05-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-81_2009-05-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_81_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4c49cce49528dab3f3bb55d0980758db1d33da48b1bbd424a6a2989c4d4b6f1c61ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4c49cce49528dab3f3bb55d0980758db1d33da48b1bbd424a6a2989c4d4b6f1c61ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_81", "Checksum": "1650ee004bac46247789cdd48d4ef16a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 26.05.2009 ERZ 2009 81"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 26.05.2009 ERZ 2009 81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung einer Erbschaftsverwaltung | ZGB Erbrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:38:27", "Checksum": "fbfd951464a78171b764f3a77103c4fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 26.05.2009 ERZ 2009 81\nRegeste:\nAnordnung einer Erbschaftsverwaltung | ZGB Erbrecht\n\nIn der Begründung wurde zunächst darauf hingewiesen, dass das Testament der\nErblasserin am 18. November 2008 eröffnet und am 20. November 2008 allen\nBeteiligten zugestellt worden sei. Damit sei die einmonatige Bestreitungsfrist\ngemäss Art. 559 ZGB im Zeitpunkt der Anordnung der Erbschaftsverwaltung\nlängstens verstrichen. Unbehelflich sei auch die nachgeschobene Berufung des\nKreisamtes auf Art. 604 Abs. 3 ZGB, wonach eine Erbschaftsverwaltung bei\nzahlungsunfähigen Erben angeordnet werden könne. Laut dieser\nGesetzesbestimmung seien nämlich nicht die zahlungsunfähigen Erben selbst,\nsondern nur deren Miterben berechtigt, solche Sicherungsmassnahmen zu\nbeantragen. Zudem wurde auf die von der Vorinstanz zusammen mit dem\nErbschaftsverwalter in dieser Sache entwickelte Eigendynamik hingewiesen und\nfestgehalten, dass das Kreisamt der Rekurrentin die Erbschaft zwar nicht\nüberlassen wolle, sie jedoch andererseits mit Nachdruck zur Bezahlung der\nGebühren für die Testamentseröffnung angehalten habe.\n\nSeite 3 — 8\nH. Am 16. April 2009 forderte der Vorsitzende sämtliche Erben sowie das\nKreispräsidium Lugnez und den Erbschaftsverwalter auf, sich vernehmen zu lassen.\n\nI. Am 6. Mai 2009 nahm F. zum Rekurs Stellung und wies den Vorwurf, er habe\nzusammen mit dem Kreisamt unzulässige Eigendynamik in Sachen Nachlass der\nErblasserin A. entwickelt, entschieden von sich. Er fühle sich nicht als\nErbschaftsverwalter, sondern einzig und allein als Verkaufsvermittler. Den Auftrag,\ndas Grundeigentum zum Verkauf auszuschreiben, habe er von G., langjähriger\nVermögensverwalter der Erblasserin, erhalten. Deshalb ersuche er den\nVorsitzenden, G. in dieser Sache als Zeugen einzuvernehmen. Dieser könne den\nAblauf bestens und wahrheitsgetreu schildern. Im Übrigen weise er darauf hin, dass\ner seit Erlass der Verfügung des Kreispräsidenten weder Verkaufsverhandlungen\nnoch Hausbesichtigungen und überhaupt keine Tätigkeiten in dieser Angelegenheit\nvorgenommen habe.\n\nJ. Innert Frist gingen keine weiteren Stellungnahmen ein.\n\nDer Einzelrichter zieht in Erwägung:\n\n1. Entscheide des Kreispräsidenten betreffend die Anordnung der\nErbschaftsverwaltung im Sinne von Art. 554 ZGB können gemäss Art. 12 Abs. 1\ndes Einführungsgesetzes zum ZGB (EGzZGB; BR 210.100) in Verbindung mit Art. 9\nZiff. 5 EGzZGB innert zwanzig Tagen durch schriftlich begründeten Rekurs beim\nEinzelrichter am Kantonsgericht angefochten werden. X. erhob ihren Rekurs vom\n7. April 2009 gegen die Verfügung des Kreispräsidenten Lugnez vom 17. März\n2009, welche gleichentags mitgeteilt wurde. Auf den frist- und formgerecht\neingereichten Rekurs ist einzutreten.\n\n2. a) Gegenstand des vorliegenden Rekurses bildet die Frage, ob der\nKreispräsident zu Recht eine Erbschaftsverwaltung im Sinne von Art. 554 ZGB\nangeordnet hat. Sinn und Zweck der Erbschaftsverwaltung ist die Erhaltung und\nSicherung des Nachlasses in Bestand und Wert sowie die Vornahme von\nunaufschiebbaren Verwaltungs- und allenfalls Verfügungshandlungen durch\ntemporäre Übertragung der Besitz-, Verwaltungs- und Verfügungsrechte am\nNachlass auf einen behördlich bestellten, unabhängigen Verwalter. Die materielle\nRegelung dieses rein privatrechtlichen Instituts obliegt dem Bundeszivilrecht,\nwohingegen den Kantonen die Regelung der Behördenorganisation und des\nVerfahrens zusteht. So sind die Voraussetzungen zur Anordnung der\n\nSeite 4 — 8\nErbschaftsverwaltung im ZGB abschliessend geregelt und können durch kantonales\nRecht nicht ergänzt werden (Karrer, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, 3. Aufl.,\nBasel 2007, N 1 ff. zu Art. 554 ZGB). Gemäss Art. 554 Abs. 1 ZGB kann eine\nErbschaftsverwaltung nur angeordnet werden, wenn ein Erbe dauernd und ohne\nVertretung abwesend ist, sofern es seine Interessen erfordern (Ziff. 1), wenn keiner\nder Ansprecher sein Erbrecht genügend nachzuweisen vermag oder das\nVorhandensein eines Erben ungewiss ist (Ziff. 2), wenn nicht alle Erben des\nErblassers bekannt sind (Ziff. 3), und schliesslich wo das Gesetz sie für besondere\nFälle vorsieht (Ziff. 4).\n\n"}