{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-05-26", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-81_2009-05-26.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_81_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4c49cce49528dab3f3bb55d0980758db1d33da48b1bbd424a6a2989c4d4b6f1c61ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c4c49cce49528dab3f3bb55d0980758db1d33da48b1bbd424a6a2989c4d4b6f1c61ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_81", "Checksum": "1650ee004bac46247789cdd48d4ef16a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 81"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 26.05.2009 ERZ 2009 81"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 26.05.2009 ERZ 2009 81"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung einer Erbschaftsverwaltung | ZGB Erbrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:38:27", "Checksum": "fbfd951464a78171b764f3a77103c4fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 26.05.2009 ERZ 2009 81\nRegeste:\nAnordnung einer Erbschaftsverwaltung | ZGB Erbrecht\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 26. Mai 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 09 81\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nVizepräsident Schlenker\nAktuarin ad hoc Thoma\n\nIm zivilrechtlichen Rekurs\n\nder X., Rekurrentin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Brunner, Postfach\n156, 7130 Ilanz,\ngegen\ndie Verfügung des Kreispräsidenten Lumnezia/Lugnez vom 17. März 2009,\nmitgeteilt am 17. März 2009, in Sachen I., Rekursgegnerin, J., Rekursgegner, K.,\nRekursgegner, L., Rekursgegnerin, alle vertreten durch E., Amtsvormund, M.,\nRekursgegner, N., Rekursgegnerin, O., Rekursgegner, P., Rekursgegnerin, Q.,\nRekursgegnerin, R., Rekursgegnerin,\n\nbetreffend Anordnung einer Erbschaftsverwaltung,\n\nhat sich ergeben:\nA. Am 2. Oktober 2008 verstarb A. mit letztem Wohnsitz in S.. Sie hinterliess\nweder Nachkommen noch einen Ehemann noch Eltern. Einzige gesetzliche Erben\nsind ihre Nichten und Neffen bzw. Grossnichten und Grossneffen (vgl. act. 9.2). Am\n18. November 2008 eröffnete der zuständige Kreispräsident Lugnez die öffentliche\nletztwillige Verfügung vom 10. Oktober 2003 und teilte diese am 20. November 2008\nallen Beteiligten mit. Darin vermachte die Erblasserin ihr gesamtes Grundeigentum\nsamt Inventar B. bzw. deren Erben. Ausserdem verfügte die Erblasserin, dass\nsämtliches Geldvermögen und die Wertschriften X. (Nichte) und C. (Bruder,\nvorverstorben) bzw. dem Überlebenden von ihnen beiden zufallen sollten. Als\nWillensvollstrecker wurde D. eingesetzt. Bei dessen Verhinderung soll gemäss\nTestament der Kreispräsident Lugnez eine geeignete Person hierfür bestimmen.\n\nB. Mit Schreiben vom 21. November 2008 erklärte D. gegenüber dem Kreisamt\nLugnez, er sei nicht bereit, das ihm im Testament zugedachte Mandat des\nWillensvollstreckers zu übernehmen.\n\nC. Am 15. Dezember 2008 richtete der Ehegatte der vorverstorbenen\nVermächtnisnehmerin B. ein Schreiben an das Kreisamt Lugnez. Darin erklärte er\nim Namen der Erben von B. den Verzicht auf das im Testament gemachte\nVermächtnis. Am 21. April 2009 bestätigten auch die Nachkommen der\nvorverstorbenen B. unterschriftlich gegenüber dem Kreisamt, dass sie auf das\nVermächtnis verzichten.\n\nD. Am 10. März 2009 stellte E. in seiner Funktion als Beirat bzw. Beistand von\nJ., I., K. und L., allesamt Grossnichten bzw. Grossneffen der Erblasserin, ein\nGesuch um Anordnung einer Erbschaftsverwaltung gemäss Art. 554 des\nZivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) unter Kostenfolge zulasten des Nachlasses. Zur\nBegründung wurde ausgeführt, die Nachlassregelung mit allfälliger Liquidation von\nLiegenschaften erscheine einstweilig nicht möglich zu sein.\n\nE. Am 17. März 2009, mitgeteilt gleichentags, verfügte der Kreispräsident\nLugnez was folgt:\n„1. Die Erbschaftsverwaltung gemäss Art. 554 ZGB bezüglich des\nNachlasses der A. sel. wird angeordnet.\n2. Als Erbschaftsverwalter wird F., _, mit den einem Erbschaftsverwalter\ngemäss Gesetz zustehenden Rechten, Pflichten und Vollmachten\neingesetzt.\n3. Die Kosten der Erbschaftsverwaltung gehen zulasten des Nachlasses.\nEbenso die Kosten der vorliegenden Verfügung.\n\nSeite 2 — 8\n4. Die Kosten der Erbschaftsverwaltung gehen zulasten des Nachlasses,\nebenso die Kosten der vorliegenden Verfügung. Die amtlichen Kosten\ndes Kreisamtes Lumnezia/Lugnez von Fr. 400.00 werden beim\nErbschaftsverwalter erhoben und sind innert 30 Tagen mit dem\nbeigelegten Einzahlungsschein zu überweisen.\n5. (Rechtsmittel).\n6. (Mitteilung).“\n\nIn den Ausführungen wurde geltend gemacht, die einstweilige Teilung des\nNachlasses scheine vorliegend nicht möglich zu sein. Demzufolge sei eine\nVornahme von Verwaltungs- und ggf. Verfügungshandlungen innert nützlicher Frist\nnicht möglich. Im Hinblick auf diesen Umstand werde deshalb eine\nErbschaftsverwaltung angeordnet. Für diese Aufgabe bestimmt worden sei F. weil\ner als Treuhänder dazu geeignet und gemäss eigenen Angaben der\nErbengemeinschaft bisher beratend zur Seite gestanden sei.\n\nF. Am 31. März 2009 richtete der Rechtsvertreter von X. ein Schreiben an den\nKreispräsidenten und beantragte den Widerruf der Verfügung. Dieses Begehren\nwurde am 3. April 2009 vom Kreispräsidenten abschlägig beantwortet.\n\nG. Daraufhin erhob X. am 7. April 2009 Rekurs an das Kantonsgericht von\nGraubünden und beantragte:\n„1. Die im Rahmen der angefochtenen Verfügung angeordnete\nErbschaftsverwaltung im Nachlass A., _, sei aufzuheben.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge plus 7.6% Mehrwertsteuer.“\n\n"}