b) Die Y. auferlegten amtlichen Kosten des Rekursverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten ihrer Rechtsvertretung werden der Gemeinde A. in Rechnung gestellt. Die X. auferlegten amtlichen Kosten des Rekursverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten seiner Rechtsvertretung werden dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt. c) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe (Art. 45 Abs. 2 ZPO) durch die Gemeinde A. im Fall von Y. und durch den Kanton Graubünden im Fall von X. bleibt vorbehalten.