1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 4 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 16. März 2009 wird aufgehoben. 2. X. wird verpflichtet, an den Unterhalt der beiden Kinder B. und C. ab dem 17. Dezember 2008 für die effektive Dauer der Trennung einen monatlichen, im Voraus zu entrichtenden Unterhaltsbeitrag von je Fr. 500.-- zuzüglich allfällige gesetzliche und/oder vertragliche Kinderzulagen zu bezahlen.