d) Auch X. wurde mit Verfügung vom 28. April 2009 (ERZ 09 80) die Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege erteilt. Die ihm anfallenden Kosten des Rekursverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten seiner Rechtsvertretung sind demnach - ebenfalls unter Vorbehalt der Rückforderung - dem Kanton Graubünden in Rechnung zu stellen (Art. 47 Abs.1 und 2 ZPO, Art. 45 Abs. 2 ZPO). Seite 9 — 11 III. Demnach wird erkannt