c) Y. wurde mit Verfügung vom 29. April 2009 (ERZ 09 93) die Bewilligung zur unentgeltlichen Rechtspflege erteilt. Die ihr anfallenden amtlichen Kosten des Rekursverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten ihrer Rechtsvertretung sind demnach - unter Vorbehalt der Rückforderung - der Gemeinde A. in Rechnung zu stellen (Art. 47 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 45 Abs. 2 ZPO). Die ihr zugesprochene ausseramtliche Entschädigung von Fr. 687.15 ist von X. zu begleichen. Im Falle der - nachgewiesenen - Uneinbringlichkeit der zugesprochenen Parteientschädigung kann die Rekursgegnerin ebenfalls die ihr gewährte unentgeltliche Rechtspflege in Anspruch nehmen.