Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'000.-- zuzüglich Schreibgebühren von Fr. 192.--, total somit Fr. 1'192.-- zu 2/3 (Fr. 794.65) X. und zu 1/3 (Fr. 397.35) Y. aufzuerlegen. Bei der Frage der aussergerichtlichen Entschädigung ist von denselben Überlegungen auszugehen. X. ist daher zu verpflichten, Y. für das Rekursverfahren angemessen ausseramtlich zu entschädigen. Der von ihrer Rechtsvertreterin geltend gemachte Aufwand von Fr. 2'061.40 einschliesslich Mehrwertsteuer wird als angemessen erachtet, weshalb X. zu verpflichten ist, Y. eine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 687.15 einschliesslich Mehrwertsteuer zu leisten.