b) X. stellte im Rekursverfahren das Begehren, er sei von der Unterhaltspflicht gegenüber seinen Kindern zu befreien. Y. beantragte die Abweisung des Rekurses und damit die Beibehaltung der von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeiträge für die Kinder. Somit hat keine Partei vollständig obsiegt. Die Unterhaltsbeiträge wurden zwar geringfügig herabgesetzt, jedoch nicht in dem vom Rekurrenten geforderten Mass. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'000.-- zuzüglich Schreibgebühren von Fr. 192.--, total somit Fr. 1'192.-- zu 2/3 (Fr. 794.65) X. und zu 1/3 (Fr. 397.35) Y. aufzuerlegen.