d) Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass X. zu verpflichten ist, an den Unterhalt der beiden Kinder B. und C. ab dem 17. Dezember 2008 für die effektive Dauer der Trennung einen monatlichen, im Voraus zu entrichtenden Unterhaltsbeitrag von je Fr. 500.-- zuzüglich allfällige gesetzliche und/oder vertragliche Kinderzulagen zu bezahlen. Der Rekurs von X. ist damit teilweise gutzuheissen.