Deshalb sei ihm auch ein hypothetisches Einkommen in dieser Höhe anzurechnen. Damit ging die Vorinstanz davon aus, dass X. unabhängig davon, ob er inskünftig auf seinem erlernten Beruf oder in einer anderen Branche eine unselbstständige Vollzeitbeschäftigung ausübt, einen monatlichen Mindestlohn von Fr. 4'750.-- erzielen kann. Somit sei er auch in der Lage, monatliche Unterhaltszahlungen an seine beiden Kinder in Höhe von je Fr. 500.--, ab 1. Januar 2010 von je Fr. 600.-- und ab 1. Januar 2011 von je Fr. 750.-- zu bezahlen. Diese Abstufung der Unterhaltsbeiträge erscheint im vorliegenden Fall jedoch nicht als gerechtfertigt.