c) Was die Höhe des hypothetischen Einkommens betrifft, ging die Vorinstanz von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'750.-- aus. Sie begründete dies damit, dass sich die Mindestlöhne für ausgebildete Grafiker monatlich auf Fr. 4'500.- - bis Fr. 5'000.-- belaufen würden. X. habe überdies vorgebracht, zeitweise als Bauarbeiter zu arbeiten. Nach Massgabe des Landesmantelvertrages für das Bauhauptgewerbe könnte er so als ungelernter Arbeiter bei einem Stundenansatz von rund Fr. 25.-- und unter Berücksichtigung eines 13. Monatslohns ein Einkommen von Fr. 4'750.-- erzielen. Deshalb sei ihm auch ein hypothetisches Einkommen in dieser Höhe anzurechnen.