Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens hat keinen pönalen Charakter. Es geht vielmehr darum, dass der Unterhaltspflichtige dasjenige Einkommen zu erzielen hat, das ihm zur Erfüllung seiner Pflichten tatsächlich möglich und zumutbar ist (BGE 128 III 4 E. 4a S. 6). Bei Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist mit zwei bis drei Jahren zu rechnen, bis ein volles Erwerbseinkommen erzielt werden kann. Stellt sich aber heraus, dass das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit auch nach einer Übergangsfrist nicht das Niveau erreicht, das ein Ehegatte als Angestellter effektiv erzielen könnte, ist wiederum ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (vgl. Six, a.a.O., N. 2.149).