a) Vom tatsächlichen Leistungsvermögen eines Ehegatten darf abgewichen und stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls und soweit er bei gutem Willen beziehungsweise bei ihm zuzumutender Anstrengung einen höheren Verdienst erzielen könnte. Voraussetzung ist allerdings, dass dem Ehegatten eine entsprechende Einkommenssteigerung möglich und zumutbar ist. Es liegt aber stets am unterhaltspflichtigen Ehegatten, den Nachweis dafür zu erbringen, dass er sich ernsthaft um eine ihm zumutbare Stelle bemüht hat (Six, a.a.O., N. 2.148). Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens hat keinen pönalen Charakter.