Diese Rechtsprechung wurde insbesondere im Urteil des Bundesgerichts 5A_767/2007 vom 23. Oktober 2008 einer gründlichen Prüfung unterzogen und bestätigt. Damit ist in Fällen knapper finanzieller Verhältnisse bei der Ermittlung des Unterhaltsbeitrags in erster Linie das betreibungsrechtliche Existenzminimum des Leistungspflichtigen nach Art. 93 SchKG heranzuziehen. Die Leistungsfähigkeit ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Bedarfs des Leistungsfähigen mit seinem erzielten Nettoeinkommen.