Das Gesetz schreibt keine konkrete Bemessungsmethode vor. Mit den Urteilen BGE 121 I 97, BGE 121 III 301 und BGE 123 III 1 hat das Bundesgericht die Rechtsanwendung dahingehend vereinheitlicht, dass dem Unterhaltsverpflichteten für alle familienrechtlichen Unterhaltskategorien - darunter fällt auch der Kindesunterhalt gemäss Art. 276 ff. ZGB - stets das volle Existenzminimum zu belassen ist mit der Folge, dass die Unterhaltsberechtigten das ganze Manko zu tragen haben. Diese Rechtsprechung wurde insbesondere im Urteil des Bundesgerichts 5A_767/2007 vom 23. Oktober 2008 einer gründlichen Prüfung unterzogen und bestätigt.