Seite 4 — 11 der eheliche Unterhalt bemisst sich denn auch der Kinderunterhalt nach Kriterien sowohl auf der Seite des unterhaltsverpflichteten Elternteils als auch des unterhaltsberechtigten Kindes: Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der Unterhaltsbeitrag einerseits den Bedürfnissen des Kindes und andererseits der Lebensstellung beziehungsweise der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen. Das Gesetz schreibt keine konkrete Bemessungsmethode vor.