Entscheid richtig bemessen wurde beziehungsweise ob die Vorinstanz ihrer Unterhaltsberechnung die richtigen Ausgangswerte zugrunde gelegt hat. Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass in Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge von Bundesrechts wegen sowohl die Offizial- als auch die Untersuchungsmaxime gilt. Der Richter ist somit nicht an die Begehren der Ehegatten gebunden und er hat den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Dazu gehören auch Umstände, die sich zu Gunsten des unterhaltspflichtigen Ehegatten und zum Nachteil des Kindes auswirken (Jann Six, Eheschutz, 1. Auflage 2008, N. 2.43).