Seite 3 — 11 H. Anlässlich der vom Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts von Graubünden am 28. Mai 2009 durchgeführten Einigungsverhandlung, an welcher beide Parteien mit ihren Rechtsvertretern teilnahmen, konnte keine Einigung erzielt werden. Auf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen