F. Gegen diese Verfügung vom 16. März 2009, mitgeteilt am 18. März 2009, liess X. mit Eingabe vom 6. April 2009 Rekurs beim Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei er die folgenden Anträge stellte: „1. Ziff. 4 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 16.3.2009 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Rekurrent infolge fehlender Leistungsfähigkeit keine Beiträge an den Unterhalt seiner beiden Kinder zu bezahlen habe. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,5% Mehrwertsteuer.“