2. Die Kinder B., geb. 7. September 2001, und C., geb. 15. September 2004, werden unter die elterliche Obhut der Mutter und Gesuchstellerin gestellt. 3. Der Vater und Gesuchsgegner ist berechtigt, die Kinder bis auf Weiteres jeweils am 3. Wochenende jeden Monats von Samstag Morgen bis Sonntag Abend zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen sowie sie während den Schulferien zwei Wochen zu sich oder mit sich in die Ferien zu nehmen, zum einen während der zweitletzten Woche in den Sommerferien und zum andern eine Woche in den Herbstferien.