E. Nach Durchführung einer Eheschutzverhandlung und eines weiteren Schriftenwechsels erkannte der Bezirksgerichtspräsident Maloja mit Verfügung vom 16. März 2009, mitgeteilt am 18. März 2009, wie folgt: „1. Es wird festgestellt, dass die Parteien seit Mai 2008 getrennt leben. 2. Die Kinder B., geb. 7. September 2001, und C., geb. 15. September 2004, werden unter die elterliche Obhut der Mutter und Gesuchstellerin gestellt.