D. In seiner Stellungnahme vom 7. Januar 2009 beantragte X. Einräumung des gesetzlich vorgeschriebenen Besuchs- und Ferienrechts. Des Weiteren führte er aus, es liege ihm fern, mutwillig die Unterhaltsbeiträge für die Familie zu verweigern, aber seine finanzielle Leistungsfähigkeit lasse es nicht zu, diese Verpflichtungen zu erfüllen.