B. Am 7. August 2008 unterzeichneten die Eheleute eine Ehescheidungskonvention, in welcher sie sich über die Obhutszuteilung der Kinder, ein Besuchs- und Ferienrecht, den Familienunterhalt sowie über das Güterrecht einigten. Anlässlich einer Anhörung vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Maloja bestätigte X. seinen Scheidungswillen sowie die bereits abgeschlossene Scheidungskonvention jedoch nicht, weshalb das Scheidungsverfahren in der Folge abgeschrieben wurde.