{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-05-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-79_2009-05-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_79_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c405d6e6f35bbb8013a298f739f460ed5dfe6c6c80c690b467204b7159513315451ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c405d6e6f35bbb8013a298f739f460ed5dfe6c6c80c690b467204b7159513315451ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_79", "Checksum": "29fe9d7c6e3f0cc4f8fe6d3958f58750"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 28.05.2009 ERZ 2009 79"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 28.05.2009 ERZ 2009 79"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:38:23", "Checksum": "8d79fdbce7d584bd87e9e1401f6817ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 28.05.2009 ERZ 2009 79\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\nb) X. stellte im Rekursverfahren das Begehren, er sei von der Unterhaltspflicht\ngegenüber seinen Kindern zu befreien. Y. beantragte die Abweisung des Rekurses\nund damit die Beibehaltung der von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeiträge\nfür die Kinder. Somit hat keine Partei vollständig obsiegt. Die Unterhaltsbeiträge\nwurden zwar geringfügig herabgesetzt, jedoch nicht in dem vom Rekurrenten\ngeforderten Mass. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Rekursverfahrens von\nFr. 1'000.-- zuzüglich Schreibgebühren von Fr. 192.--, total somit Fr. 1'192.-- zu 2/3\n(Fr. 794.65) X. und zu 1/3 (Fr. 397.35) Y. aufzuerlegen. Bei der Frage der\naussergerichtlichen Entschädigung ist von denselben Überlegungen auszugehen.\nX. ist daher zu verpflichten, Y. für das Rekursverfahren angemessen ausseramtlich\nzu entschädigen. Der von ihrer Rechtsvertreterin geltend gemachte Aufwand von\nFr. 2'061.40 einschliesslich Mehrwertsteuer wird als angemessen erachtet, weshalb\nX. zu verpflichten ist, Y. eine reduzierte aussergerichtliche Entschädigung in Höhe\nvon Fr. 687.15 einschliesslich Mehrwertsteuer zu leisten.\n\nc) Y. wurde mit Verfügung vom 29. April 2009 (ERZ 09 93) die Bewilligung zur\nunentgeltlichen Rechtspflege erteilt. Die ihr anfallenden amtlichen Kosten des\nRekursverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten\nihrer Rechtsvertretung sind demnach - unter Vorbehalt der Rückforderung - der\nGemeinde A. in Rechnung zu stellen (Art. 47 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 45 Abs. 2 ZPO).\nDie ihr zugesprochene ausseramtliche Entschädigung von Fr. 687.15 ist von X. zu\nbegleichen. Im Falle der - nachgewiesenen - Uneinbringlichkeit der\nzugesprochenen Parteientschädigung kann die Rekursgegnerin ebenfalls die ihr\ngewährte unentgeltliche Rechtspflege in Anspruch nehmen.\n\nd) Auch X. wurde mit Verfügung vom 28. April 2009 (ERZ 09 80) die Bewilligung\nzur unentgeltlichen Rechtspflege erteilt. Die ihm anfallenden Kosten des\nRekursverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten\nseiner Rechtsvertretung sind demnach - ebenfalls unter Vorbehalt der\nRückforderung - dem Kanton Graubünden in Rechnung zu stellen (Art. 47 Abs.1\nund 2 ZPO, Art. 45 Abs. 2 ZPO).\n\nSeite 9 — 11\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und die Ziffer 4 der Verfügung des\nBezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 16. März 2009 wird aufgehoben.\n\n2. X. wird verpflichtet, an den Unterhalt der beiden Kinder B. und C. ab dem 17.\nDezember 2008 für die effektive Dauer der Trennung einen monatlichen, im\nVoraus zu entrichtenden Unterhaltsbeitrag von je Fr. 500.-- zuzüglich\nallfällige gesetzliche und/oder vertragliche Kinderzulagen zu bezahlen.\n\n3.a) Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'000.-- zuzüglich\nSchreibgebühren von Fr. 192.--, total somit Fr. 1'192.--, gehen zu 1/3 (Fr.\n397.35.--) zu Lasten von Y. und zu 2/3 (Fr. 794.65) zu Lasten von X., der\nüberdies Y. für das Rekursverfahren mit Fr. 687.15 einschliesslich\nMehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen hat.\n\nb) Die Y. auferlegten amtlichen Kosten des Rekursverfahrens und die in diesem\nVerfahrensabschnitt entstandenen Kosten ihrer Rechtsvertretung werden der\nGemeinde A. in Rechnung gestellt. Die X. auferlegten amtlichen Kosten des\nRekursverfahrens und die in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen\nKosten seiner Rechtsvertretung werden dem Kanton Graubünden in\nRechnung gestellt.\n\nc) Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe (Art. 45 Abs. 2 ZPO) durch die\nGemeinde A. im Fall von Y. und durch den Kanton Graubünden im Fall von\nX. bleibt vorbehalten.\n\nd) Der Rechtsvertreter des Rekurrenten wird aufgefordert, innert 10 Tagen seit\nMitteilung dieser Verfügung eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote\neinzureichen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist wird die Entschädigung des\nRechtsvertreters nach pflichtgemässem Ermessen festgesetzt.\n\ne) Es wird davon Vormerk genommen, dass Y. im Falle der nachgewiesenen\nUneinbringlichkeit der ihr zu Lasten von X. zugesprochenen ausseramtlichen\nEntschädigung die mit Verfügung vom 29. April 2009 gewährte unentgeltliche\nRechtspflege zu Lasten der Gemeinde A. in Anspruch nehmen kann.\n\n4. Gegen diese, einen Streitwert von mindestens 30'000 Franken betreffende\nEntscheidung kann gemäss Art. 72, Art. 74 Abs. 1 lit. b des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das\n\nSeite 10 — 11\nSchweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die\nBeschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung\nder vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f.\nBGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die\nBeschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren\nder Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.\n\n5. Mitteilung an:\n\nSeite 11 — 11\n"}