{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-05-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-79_2009-05-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_79_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c405d6e6f35bbb8013a298f739f460ed5dfe6c6c80c690b467204b7159513315451ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c405d6e6f35bbb8013a298f739f460ed5dfe6c6c80c690b467204b7159513315451ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_79", "Checksum": "29fe9d7c6e3f0cc4f8fe6d3958f58750"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 28.05.2009 ERZ 2009 79"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 28.05.2009 ERZ 2009 79"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:38:23", "Checksum": "8d79fdbce7d584bd87e9e1401f6817ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 28.05.2009 ERZ 2009 79\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\nc) Was die Höhe des hypothetischen Einkommens betrifft, ging die Vorinstanz\nvon einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 4'750.-- aus. Sie begründete dies\ndamit, dass sich die Mindestlöhne für ausgebildete Grafiker monatlich auf Fr. 4'500.-\n- bis Fr. 5'000.-- belaufen würden. X. habe überdies vorgebracht, zeitweise als\nBauarbeiter zu arbeiten. Nach Massgabe des Landesmantelvertrages für das\nBauhauptgewerbe könnte er so als ungelernter Arbeiter bei einem Stundenansatz\nvon rund Fr. 25.-- und unter Berücksichtigung eines 13. Monatslohns ein\nEinkommen von Fr. 4'750.-- erzielen. Deshalb sei ihm auch ein hypothetisches\nEinkommen in dieser Höhe anzurechnen. Damit ging die Vorinstanz davon aus,\ndass X. unabhängig davon, ob er inskünftig auf seinem erlernten Beruf oder in einer\nanderen Branche eine unselbstständige Vollzeitbeschäftigung ausübt, einen\nmonatlichen Mindestlohn von Fr. 4'750.-- erzielen kann. Somit sei er auch in der\nLage, monatliche Unterhaltszahlungen an seine beiden Kinder in Höhe von je Fr.\n500.--, ab 1. Januar 2010 von je Fr. 600.-- und ab 1. Januar 2011 von je Fr. 750.--\nzu bezahlen. Diese Abstufung der Unterhaltsbeiträge erscheint im vorliegenden Fall\njedoch nicht als gerechtfertigt. Zum einen wird der zumutbaren\nEinkommenssteigerung bereits dadurch Rechnung getragen, dass nicht auf das\ntatsächliche Einkommen abgestellt, sondern vielmehr ein hypothetisches\nEinkommen angerechnet wird. Zum anderen erscheint ein monatlicher\nUnterhaltsbeitrag von bis zu Fr. 750.-- pro Kind als zu hoch, zumal es zu\nberücksichtigen gilt, dass X. zusätzlich noch für seinen vorehelichen Sohn D.\naufzukommen hat. Zwar ist darüber nicht im vorliegenden Eheschutzverfahren zu\nentscheiden, jedoch ist den Akten zu entnehmen, dass das Bezirksgericht\nFrauenfeld im hängigen Verfahren betreffend Abänderung des Kindesunterhalts\n\nSeite 7 — 11\nden Unterhaltsbeitrag für D. (dieser beträgt zur Zeit Fr. 725.-- pro Monat) aufgrund\ndes Grundsatzes der Gleichbehandlung der unterhaltsberechtigten Kinder unter\nBerücksichtigung der vorliegend für die gemeinsamen Kinder der Parteien\nzuzusprechenden Unterhaltsbeiträge festlegen wird. Neben dem Unterhaltsbeitrag\nfür D. ist dem Rekurrenten ein monatlicher Grundbedarf von rund Fr. 2'200.--\nanzurechnen. In Abweichung seiner eigenen Berechnung sind die Steuern gemäss\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung bei knappen Verhältnissen nicht zu\nberücksichtigen (BGE 127 III 68 E. 2b S 69 f.; BGE 126 III 353 E. 1a/aa S. 356 mit\nweiteren Hinweisen). Des Weiteren sind die Wohnkosten lediglich in Höhe von Fr.\n800.-- zu veranschlagen, wie dies auch der Rekurrent selbst im vorinstanzlichen\nVerfahren beantragte (vgl. Schreiben vom 9. März 2009). Unter Berücksichtigung\ndieser Tatsachen erscheint es als angemessen, die monatlichen Unterhaltsbeiträge\nfür B. und C. auf je Fr. 500.-- pro Monat festzusetzen, zumal es X. zumutbar und\nmöglich sein sollte, ein monatliches Einkommen von rund Fr. 4'000.-- zu erzielen.\n\nd) Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass X. zu verpflichten ist, an den\nUnterhalt der beiden Kinder B. und C. ab dem 17. Dezember 2008 für die effektive\nDauer der Trennung einen monatlichen, im Voraus zu entrichtenden\nUnterhaltsbeitrag von je Fr. 500.-- zuzüglich allfällige gesetzliche und/oder\nvertragliche Kinderzulagen zu bezahlen. Der Rekurs von X. ist damit teilweise\ngutzuheissen.\n\n5. Gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO sind die Kosten des Gerichtsverfahrens in der\nRegel von der unterliegenden Partei zu tragen. Hat keine Partei vollständig obsiegt,\nkönnen die Kosten verhältnismässig verteilt werden. Sie werden dann den Parteien\nnach dem Masse ihres Unterliegens überbunden (Vogel/Spühler, Grundriss des\nZivilprozessrechts, 7. Auflage, Bern 2001, § 50 N. 24). Darüber hinaus hat die\nunterliegende Partei der obsiegenden alle ihre durch den Rechtsstreit verursachten,\nnotwendigen Kosten zu ersetzen. Fällt das Urteil nicht ausschliesslich zu Gunsten\neiner Partei aus, können die aussergerichtlichen Kosten nach den gleichen\nGrundsätzen wie die gerichtlichen verteilt werden (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Wie bereits\nder Gesetzeswortlaut erkennen lässt, handelt es sich bei Art. 122 ZPO nicht um\neine starre Vorschrift, sie lässt vielmehr Ausnahmen zu. Grundsätzlich liegt es im\nrichterlichen Ermessen, ob und in welchem Umfang vom üblicherweise Geltenden\nabgewichen wird. Doch darf dies nicht willkürlich geschehen; der Entscheid muss\nsich vielmehr sachlich vertreten lassen (vgl. PKG 1988 Nr. 14 S. 72).\n\nSeite 8 — 11\na) Die vorinstanzliche Kostenverteilung wurde im vorliegenden\nRekursverfahren nicht angefochten, weshalb keine Veranlassung besteht, darauf\nnäher einzugehen.\n\n"}