{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-05-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-79_2009-05-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_79_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c405d6e6f35bbb8013a298f739f460ed5dfe6c6c80c690b467204b7159513315451ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c405d6e6f35bbb8013a298f739f460ed5dfe6c6c80c690b467204b7159513315451ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_79", "Checksum": "29fe9d7c6e3f0cc4f8fe6d3958f58750"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 28.05.2009 ERZ 2009 79"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 28.05.2009 ERZ 2009 79"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:38:23", "Checksum": "8d79fdbce7d584bd87e9e1401f6817ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 28.05.2009 ERZ 2009 79\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\n4. Bei der Berechnung des Einkommens des Rekurrenten ging der\nBezirksgerichtspräsident Maloja davon aus, dass es diesem möglich sei, einen\nmonatlichen Nettolohn von Fr. 4'750.-- zu erzielen, weshalb er auch in der Lage sei,\nan den Unterhalt seiner Kinder Unterhaltszahlungen von je Fr. 500.-- zu leisten.\nZudem sei ihm trotz der wirtschaftlich unsicheren Umfeldbedingungen eine\nEinkommenssteigerung in Zukunft zuzumuten. Ab 1. Januar 2010 seien die\nUnterhaltsbeiträge daher auf monatlich je Fr. 600.-- und ab 1. Januar 2011 auf je\nFr. 750.-- festzusetzen. Demgegenüber wendet der Rekurrent ein, es sei nicht\nstatthaft und rechtswidrig, in seinem Fall von einem hypothetischen Einkommen\nauszugehen, weil er detailliert nachgewiesen habe, dass er sich um eine Arbeit\nbemühe. Es könne ihm daher nicht vorgeworfen beziehungsweise nachgewiesen\nwerden, dass er es schuldhaft unterlasse, ein höheres Einkommen zu erzielen. Nur\nin einem solchen Fall sei es angebracht, von einem hypothetischen Einkommen\nauszugehen. Andernfalls - wie auch beim Rekurrenten - sei auf die tatsächliche\nLeistungsfähigkeit des Pflichtigen abzustellen. Um sein Einkommen zu verbessern\nhabe er zeitweise als Bauarbeiter gearbeitet. Es sei ihm jedoch nicht zumutbar,\ndiese Tätigkeit als Vollzeitstelle auszuüben, wie es die Vorinstanz verlangt habe. In\nseinem erlernten Beruf als Werbefachmann sei es zur Zeit nicht möglich, eine\n\nSeite 5 — 11\nAnstellung zu finden. Trotz entsprechender Bemühungen erhalte er nur Absagen.\nSomit könne ihm lediglich das effektiv erzielte Einkommen von Fr. 2'500.--\nangerechnet werden\n\na) Vom tatsächlichen Leistungsvermögen eines Ehegatten darf abgewichen\nund stattdessen von einem hypothetischen Einkommen ausgegangen werden, falls\nund soweit er bei gutem Willen beziehungsweise bei ihm zuzumutender\nAnstrengung einen höheren Verdienst erzielen könnte. Voraussetzung ist\nallerdings, dass dem Ehegatten eine entsprechende Einkommenssteigerung\nmöglich und zumutbar ist. Es liegt aber stets am unterhaltspflichtigen Ehegatten,\nden Nachweis dafür zu erbringen, dass er sich ernsthaft um eine ihm zumutbare\nStelle bemüht hat (Six, a.a.O., N. 2.148). Die Anrechnung eines hypothetischen\nEinkommens hat keinen pönalen Charakter. Es geht vielmehr darum, dass der\nUnterhaltspflichtige dasjenige Einkommen zu erzielen hat, das ihm zur Erfüllung\nseiner Pflichten tatsächlich möglich und zumutbar ist (BGE 128 III 4 E. 4a S. 6). Bei\nAufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ist mit zwei bis drei Jahren zu\nrechnen, bis ein volles Erwerbseinkommen erzielt werden kann. Stellt sich aber\nheraus, dass das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit auch nach einer\nÜbergangsfrist nicht das Niveau erreicht, das ein Ehegatte als Angestellter effektiv\nerzielen könnte, ist wiederum ein hypothetisches Einkommen anzurechnen (vgl. Six,\na.a.O., N. 2.149).\n\nb) Aufgrund seines tiefen Einkommens als Selbstständigerwerbender ist\nvorliegend zu prüfen, ob es X. möglich und zumutbar ist, eine unselbstständige\nErwerbstätigkeit anzunehmen, was zur Anrechnung eines hypothetischen\nEinkommens führen würde. Dabei gilt es zunächst zu berücksichtigen, dass weder\nin gesundheitlicher noch in zeitlicher Hinsicht Gründe vorliegen, die gegen die\nAufnahme einer unselbstständigen Vollzeitbeschäftigung sprechen würden. Auch\naufgrund seines Alters - der Rekurrent ist 53-jährig - erscheint eine\nVollzeitanstellung ohne Weiteres als zumutbar. Bleibt zu beurteilen, ob aufgrund der\naktuellen Lage auf dem Arbeitsmarkt eine reale Möglichkeit besteht, dass der\nRekurrent in absehbarer Zeit eine Anstellung finden kann. Während sich das Alter\nbei der Arbeitssuche eher nachteilig auswirken dürfte, sind die beruflichen\nFähigkeiten und die langjährige Erfahrung von X. als positiv zu werten. Ebenfalls\nförderlich dürfte sein, dass er örtlich nicht gebunden ist, zumal er mit Ausnahme der\nBesuchswochenenden keine Kinderbetreuungspflichten hat und auch seine jetzige\nWohnsituation einen jederzeitigen Wechsel zulässt. Der Rekurrent selbst macht\ndemgegenüber geltend, sich in letzter Zeit intensiv um eine neue Arbeitsstelle\nbemüht, jedoch nur Absagen erhalten zu haben. Als Nachweis hierfür reichte er eine\n\nSeite 6 — 11\nZusammenstellung seiner bisherigen Bewerbungen seit 1. Januar 2008 zu den\nAkten. Daraus geht hervor, dass er sich in einer Zeitspanne von 14 Monaten gerade\neinmal 19 Mal beworben hatte. Darin eingeschlossen sind zudem auch diverse\nAnfragen für Aufträge als Freelancer. Somit kann festgehalten werden, dass der\nRekurrent die Stellensuche bis zum heutigen Zeitpunkt noch nicht sehr intensiv\nbetrieben hat, weshalb auch der Nachweis, dass er sich ernsthaft um eine ihm\nzumutbare Stelle bemüht hat, nicht erbracht wurde. Auch die erhaltenen Absagen\nhaben ihn - insbesondere im Wissen um seine finanziellen Verpflichtungen\ngegenüber seinen Kindern - nicht davon entbunden, die Stellensuche mit Nachdruck\nzu betreiben und weiteren möglichen Arbeitgebern, allenfalls auch in verwandten\nBranchen oder sogar in branchenfremden Bereichen, die Bewerbungsunterlagen\neinzureichen. Unter diesen Umständen ist der Entscheid der Vorinstanz, X. ein\nmarktübliches (hypothetisches) Einkommen anzurechnen, nicht zu beanstanden.\n\n"}