{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-05-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-79_2009-05-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_79_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c405d6e6f35bbb8013a298f739f460ed5dfe6c6c80c690b467204b7159513315451ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c405d6e6f35bbb8013a298f739f460ed5dfe6c6c80c690b467204b7159513315451ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_79", "Checksum": "29fe9d7c6e3f0cc4f8fe6d3958f58750"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 28.05.2009 ERZ 2009 79"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 28.05.2009 ERZ 2009 79"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:38:23", "Checksum": "8d79fdbce7d584bd87e9e1401f6817ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 28.05.2009 ERZ 2009 79\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\nGleichzeitig stellte der Rekurrent auch ein Gesuch um Gewährung der\nunentgeltlichen Rechtspflege, welches mit Verfügung vom 28. April 2009 (ERZ 09\n80) gutgeheissen wurde.\n\nG. In ihrer Rekursantwort vom 17. April 2009 beantragte Y. die Abweisung des\nRekurses unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Rekurrenten. Auch\ndie Rekursgegnerin reichte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein,\nwelches mit Verfügung vom 29. April 2009 (ERZ 09 93) ebenfalls gutgeheissen\nwurde.\n\nDas Bezirksgerichtspräsidium Maloja verzichtete mit Schreiben vom 8. April 2009\nauf die Einreichung einer Vernehmlassung.\n\nSeite 3 — 11\nH. Anlässlich der vom Einzelrichter in Zivilsachen des Kantonsgerichts von\nGraubünden am 28. Mai 2009 durchgeführten Einigungsverhandlung, an welcher\nbeide Parteien mit ihren Rechtsvertretern teilnahmen, konnte keine Einigung erzielt\nwerden.\n\nAuf die Begründung der Anträge und die Ausführungen im angefochtenen Entscheid\nwird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Entscheide des Bezirksgerichtspräsidenten zum Schutz der ehelichen\nGemeinschaft können gemäss Art. 8 Ziff. 11 in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 des\nEinführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB; BR\n210.100) mit Rekurs beim Einzelrichter am Kantonsgericht angefochten werden. Im\nRekurs ist mit kurzer Begründung anzugeben, welche Punkte des Entscheids\nangefochten und welche Abänderungen beantragt werden (Art. 12 Abs. 1 und 3\nEGzZGB in Verbindung mit Art. 233 Abs. 2 ZPO). Auf den frist- und formgerecht\neingereichten Rekurs vom 6. April 2009 ist demnach einzutreten.\n\n2. Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens bildet einzig die Frage nach\nder Höhe der Unterhaltsbeiträge des Rekurrenten gegenüber seinen beiden\nKindern. Der Rekurrent macht in diesem Zusammenhang geltend, er sei nicht in der\nLage, ein sein Existenzminimum überschreitendes Einkommen zu erzielen,\nweshalb er auch nicht zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages verpflichtet werden\nkönne. Es sei auch nicht von einem hypothetischen Einkommen auszugehen, weil\nihm nicht nachgewiesen werden könne, dass er sich weigere, eine zumutbare und\nauch mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben. Folglich gilt es im vorliegenden\nVerfahren zu prüfen, ob die Leistungsfähigkeit des Rekurrenten im angefochtenen\nEntscheid richtig bemessen wurde beziehungsweise ob die Vorinstanz ihrer\nUnterhaltsberechnung die richtigen Ausgangswerte zugrunde gelegt hat. Dabei gilt\nes zu berücksichtigen, dass in Bezug auf die Kinderunterhaltsbeiträge von\nBundesrechts wegen sowohl die Offizial- als auch die Untersuchungsmaxime gilt.\nDer Richter ist somit nicht an die Begehren der Ehegatten gebunden und er hat den\nSachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Dazu gehören auch Umstände, die sich\nzu Gunsten des unterhaltspflichtigen Ehegatten und zum Nachteil des Kindes\nauswirken (Jann Six, Eheschutz, 1. Auflage 2008, N. 2.43).\n\n3. Haben die Ehegatten unmündige Kinder, hat der Richter den\nUnterhaltsbeitrag des nicht obhutsberechtigten Ehegatten nach den Bestimmungen\nüber die Wirkung des Kindesverhältnisses festzusetzen (Art. 176 Abs. 3 ZGB). Wie\n\nSeite 4 — 11\nder\neheliche Unterhalt bemisst sich denn auch der Kinderunterhalt nach Kriterien\nsowohl auf der Seite des unterhaltsverpflichteten Elternteils als auch des\nunterhaltsberechtigten Kindes: Gemäss Art. 285 Abs. 1 ZGB soll der\nUnterhaltsbeitrag einerseits den Bedürfnissen des Kindes und andererseits der\nLebensstellung beziehungsweise der Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechen.\nDas Gesetz schreibt keine konkrete Bemessungsmethode vor. Mit den Urteilen\nBGE 121 I 97, BGE 121 III 301 und BGE 123 III 1 hat das Bundesgericht die\nRechtsanwendung dahingehend vereinheitlicht, dass dem Unterhaltsverpflichteten\nfür alle familienrechtlichen Unterhaltskategorien - darunter fällt auch der\nKindesunterhalt gemäss Art. 276 ff. ZGB - stets das volle Existenzminimum zu\nbelassen ist mit der Folge, dass die Unterhaltsberechtigten das ganze Manko zu\ntragen haben. Diese Rechtsprechung wurde insbesondere im Urteil des\nBundesgerichts 5A_767/2007 vom 23. Oktober 2008 einer gründlichen Prüfung\nunterzogen und bestätigt. Damit ist in Fällen knapper finanzieller Verhältnisse bei\nder Ermittlung des Unterhaltsbeitrags in erster Linie das betreibungsrechtliche\nExistenzminimum des Leistungspflichtigen nach Art. 93 SchKG heranzuziehen. Die\nLeistungsfähigkeit ergibt sich aus der Gegenüberstellung des Bedarfs des\nLeistungsfähigen mit seinem erzielten Nettoeinkommen.\n\n"}