{"Signatur": "GR_KG_002", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2009-05-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_002_ERZ-2009-79_2009-05-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/ERZ_2009_79_4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c405d6e6f35bbb8013a298f739f460ed5dfe6c6c80c690b467204b7159513315451ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8?path=4d6e0efbfb0c8da1c1cb2b2e23ea35585e4ba0fb6ea75857c35502f7afcfc4c405d6e6f35bbb8013a298f739f460ed5dfe6c6c80c690b467204b7159513315451ffd905678327a3ad6a497ca8641d4f8&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=ERZ_2009_79", "Checksum": "29fe9d7c6e3f0cc4f8fe6d3958f58750"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ERZ 2009 79"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 28.05.2009 ERZ 2009 79"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico 28.05.2009 ERZ 2009 79"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Einzelrichter"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Giudice unico"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Eheschutz | ZGB Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/49/1459", "Zeit UTC": "12.05.2024 03:38:23", "Checksum": "8d79fdbce7d584bd87e9e1401f6817ec", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Einzelrichter 28.05.2009 ERZ 2009 79\nRegeste:\nEheschutz | ZGB Familienrecht\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 28. Mai 2009 Schriftlich mitgeteilt am:\nERZ 09 79\n\nVerfügung\nEinzelrichter in Zivilsachen\n\nVorsitz Schlenker\nRedaktion Aktuarin Thöny\n\nIm zivilrechtlichen Rekurs\n\ndes X., Gesuchsgegner und Rekurrent, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-\nPierre Menge, Quaderstrasse 5, 7002 Chur,\ngegen\ndie Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom 16. März 2009, mitgeteilt\nam 18. März 2009, in Sachen des Gesuchsgegners und Rekurrenten gegen Y.,\nGesuchstellerin und Rekursgegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Karin\nCaviezel, Reichsgasse 65, 7002 Chur,\n\nbetreffend Eheschutz\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. X. und Y. heirateten am 5. August 1999 vor dem Zivilstandsamt A.. Aus\ndieser Ehe gingen die Kinder B., geboren am 7. September 2001, und C., geboren\nam 15. September 2004, hervor. Die Familie wohnte bis zur Trennung in A..\n\nB. Am 7. August 2008 unterzeichneten die Eheleute eine\nEhescheidungskonvention, in welcher sie sich über die Obhutszuteilung der Kinder,\nein Besuchs- und Ferienrecht, den Familienunterhalt sowie über das Güterrecht\neinigten. Anlässlich einer Anhörung vor dem Bezirksgerichtspräsidenten Maloja\nbestätigte X. seinen Scheidungswillen sowie die bereits abgeschlossene\nScheidungskonvention jedoch nicht, weshalb das Scheidungsverfahren in der Folge\nabgeschrieben wurde.\n\nC. Am 17. Dezember 2008 liess Y. beim Bezirksgerichtspräsidenten Maloja ein\nGesuch um Erlass eheschutzrichterlicher Massnahmen einreichen, worin sie die\nZuteilung der elterlichen Obhut über die beiden Kinder unter Einräumung eines\nBesuchsrechts für den Vater, die Verpflichtung von X. zur Auskunftserteilung über\nsein Erwerbseinkommen seit 1999, sowie dessen Verpflichtung zur Zahlung von\nmonatlichen Unterhaltsbeiträgen von Fr. 2'300.-- (Fr. 800.-- für sich und je Fr. 750.--\nfür die Kinder) rückwirkend ab 1. Mai 2008 beantragte.\n\nD. In seiner Stellungnahme vom 7. Januar 2009 beantragte X. Einräumung des\ngesetzlich vorgeschriebenen Besuchs- und Ferienrechts. Des Weiteren führte er\naus, es liege ihm fern, mutwillig die Unterhaltsbeiträge für die Familie zu verweigern,\naber seine finanzielle Leistungsfähigkeit lasse es nicht zu, diese Verpflichtungen zu\nerfüllen.\n\nE. Nach Durchführung einer Eheschutzverhandlung und eines weiteren\nSchriftenwechsels erkannte der Bezirksgerichtspräsident Maloja mit Verfügung vom\n16. März 2009, mitgeteilt am 18. März 2009, wie folgt:\n„1. Es wird festgestellt, dass die Parteien seit Mai 2008 getrennt leben.\n2. Die Kinder B., geb. 7. September 2001, und C., geb. 15. September\n2004, werden unter die elterliche Obhut der Mutter und Gesuchstellerin\ngestellt.\n3. Der Vater und Gesuchsgegner ist berechtigt, die Kinder bis auf Weiteres\njeweils am 3. Wochenende jeden Monats von Samstag Morgen bis\nSonntag Abend zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen sowie sie\nwährend den Schulferien zwei Wochen zu sich oder mit sich in die\nFerien zu nehmen, zum einen während der zweitletzten Woche in den\nSommerferien und zum andern eine Woche in den Herbstferien.\n\nSeite 2 — 11\nSollte sich die Besuchs- und Ferienrechtsregelung nicht bewähren, ist\nsie auf Antrag einer der Parteien den gegebenen Verhältnissen\nanzupassen.\n4. Der Vater und Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Mutter und\nGesuchstellerin an die Kosten von Unterhalt und Erziehung der beiden\nKinder monatliche, jeweils im Voraus zahlbare Unterhaltsbeiträge von\nje CHF 500.--, zuzüglich allfällige gesetzliche und/oder vertragliche\nKinderzulagen, zu entrichten, zahlbar ab 17. Dezember 2008 bis 31.\nDezember 2009, hernach von monatlich je CHF 600.--, zuzüglich\nallfällige gesetzliche und/oder vertragliche Kinderzulagen, bis 31.\nDezember 2010 sowie ab dann von monatlich je CHF 750.-- zuzüglich\nallfällige gesetzliche und/oder vertragliche Kinderzulagen.\n5. Es werden keine Unterhaltsbeiträge zugunsten einer Partei\nzugesprochen.\n6. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF\n800.-- und Schreibgebühren von CHF 200.--, werden den Parteien je\nzur Hälfte auferlegt.\n7. Die ausseramtlichen Kosten werden wettgeschlagen.\n8. (Rechtsmittelbelehrung).\n9. (Mitteilung).“\n\nF. Gegen diese Verfügung vom 16. März 2009, mitgeteilt am 18. März 2009,\nliess X. mit Eingabe vom 6. April 2009 Rekurs beim Kantonsgericht von Graubünden\nerheben, wobei er die folgenden Anträge stellte:\n„1. Ziff. 4 der Verfügung des Bezirksgerichtspräsidenten Maloja vom\n16.3.2009 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Rekurrent\ninfolge fehlender Leistungsfähigkeit keine Beiträge an den Unterhalt\nseiner beiden Kinder zu bezahlen habe.\n2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,5%\nMehrwertsteuer.“\n\n"}